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   LG Dortmund, 25.03.2009 - 2 O 351/08   

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LG Dortmund, 25.03.2009 - 2 O 351/08 (https://dejure.org/2009,10558)
LG Dortmund, Entscheidung vom 25.03.2009 - 2 O 351/08 (https://dejure.org/2009,10558)
LG Dortmund, Entscheidung vom 25. März 2009 - 2 O 351/08 (https://dejure.org/2009,10558)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    AUB 2000

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine schriftliche ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität als Anspruchsvorraussetzung für eine Invaliditätsleistung; Wirksamkeit der "Fristenregelung" der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2000) bei Intransparenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 23.02.2005 - IV ZR 273/03

    Formularmäßige Vereinbarung von Fristen für Leistungen aus der privaten

    Auszug aus LG Dortmund, 25.03.2009 - 2 O 351/08
    Sowohl die ärztliche Invaliditätsfeststellung als auch die Frist, innerhalb der die Feststellung getroffen werden muss, werden rechtlich als Anspruchsvoraussetzungen qualifiziert (OLG Koblenz, NJOZ 2004, 4073; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 179 Rn. 23), so dass bei Fristversäumung ein Entschuldigungsbeweis nicht zugelassen wird (BGH, VersR 2006, 911; VersR 2005, 639; OLG Hamm, VersR 2004, 187).

    Bezüglich der Fristenregelung, die vom BGH in den Vorläuferbedingungen der AUB 2000 auch unter Transparenzgesichtspunkten für wirksam erachtet worden ist (BGH, VersR 2005, 639) werden mit beachtlichen Gründen Wirksamkeitsbedenken geltend gemacht, weil der um Kenntnis der nach einem Versicherungsfall zu treffenden Maßnahmen bemühte Versicherungsnehmer durch das - auch in den zwischen den Parteien vereinbarten AUB - vorangestellte Inhaltsverzeichnis und durch die Überschrift über Ziffer 7 der AUB davon abgehalten werden könnte, auch den Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 (bzw. 2.2.1.1 der vorliegend vereinbarten AUB 2000 PLUS der Beklagten) Beachtung zu schenken, so dass die Fristenregelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen könnte (so OLG Hamm, VersR 2008, 811 mit zustimmender Anmerkung Lücke VK 2008, 7 und mit kritischer Anmerkung Fuchs, jurisPR- VersR 4/2008 Anmerkung 3 sowie Kloth, jurisPR-VersR 9/2008, Anmerkung 3; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 179 Rn. 21; Knappmann, r+s 2002, 489; derselbe, r+s 2004, 339; derselbe in Prölss/Martin VVG 27. Aufl., Ziffer 2 AUB 99, Rn. 2; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anmerkungen Nitschke; Kloth, Private Unfallversicherung, S. 100 f.; Marlow, r+s 2006, 397, 400; derselbe, r+s 2007, 353, 358).

    Diese Erkenntnis schließt nicht aus, dass es dem Versicherer im Einzelfall nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzung einer schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung zu berufen (vgl. BGH, VersR 2005, 639 unter II 4), wenn der Versicherungsnehmer die dazu erforderlichen Voraussetzungen darlegt und ggf. beweist, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.

  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 63/83

    Formularmäßige Vereinbarung der Unwiderruflichkeit eines Überweisungsauftrags;

    Auszug aus LG Dortmund, 25.03.2009 - 2 O 351/08
    Ist der beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, so ergreift die Unwirksamkeit von Teilen der Klausel die Gesamtklausel (BGH, NJW 1984, 2816).

    Eine sprachlich und inhaltlich teilbare Bestimmung in den Versicherungsbedingungen wird hier vielmehr ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten, weil das auch den Interessen des Versicherungsnehmers als Vertragspartner des Klauselverwenders nicht zuwiderläuft (vgl. BGH, NJW 1984, 2816; OLG Köln, r+s 2000, 305).

  • OLG Hamm, 27.01.2006 - 20 U 156/05

    Voraussetzungen für Ansprüche auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung, von

    Auszug aus LG Dortmund, 25.03.2009 - 2 O 351/08
    Sie muss damit die ärztliche Aussage enthalten, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden ursächlich ist, wobei die bloße Möglichkeit der Kausalität nicht ausreicht (OLG Hamm, r+s 2007, 74; MDR 2006, 1045; OLG Frankfurt, r+s 2003, 29).

    Somit fehlt es an einer bedingungsgemäß vereinbarten Anspruchsvoraussetzung für die vom Kläger begehrt Invaliditätsleistung, so dass die Klage unschlüssig ist (OLG Hamm, MDR 2006, 1045; OLG Naumburg, VersR 2005, 970).

  • OLG Celle, 22.01.2004 - 8 U 130/03

    Ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität; Nichteinhaltung der

    Auszug aus LG Dortmund, 25.03.2009 - 2 O 351/08
    Bei dieser Regelung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist und die die Parteien allenfalls unstreitig stellen können (OLG Celle, NJOZ 2004, 612; r+s 2002, 260; OLG Frankfurt, r+s 2004, 518; OLG Hamm, NVersZ 2001, 551).

    Bezüglich der Fristenregelung, die vom BGH in den Vorläuferbedingungen der AUB 2000 auch unter Transparenzgesichtspunkten für wirksam erachtet worden ist (BGH, VersR 2005, 639) werden mit beachtlichen Gründen Wirksamkeitsbedenken geltend gemacht, weil der um Kenntnis der nach einem Versicherungsfall zu treffenden Maßnahmen bemühte Versicherungsnehmer durch das - auch in den zwischen den Parteien vereinbarten AUB - vorangestellte Inhaltsverzeichnis und durch die Überschrift über Ziffer 7 der AUB davon abgehalten werden könnte, auch den Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 (bzw. 2.2.1.1 der vorliegend vereinbarten AUB 2000 PLUS der Beklagten) Beachtung zu schenken, so dass die Fristenregelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen könnte (so OLG Hamm, VersR 2008, 811 mit zustimmender Anmerkung Lücke VK 2008, 7 und mit kritischer Anmerkung Fuchs, jurisPR- VersR 4/2008 Anmerkung 3 sowie Kloth, jurisPR-VersR 9/2008, Anmerkung 3; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 179 Rn. 21; Knappmann, r+s 2002, 489; derselbe, r+s 2004, 339; derselbe in Prölss/Martin VVG 27. Aufl., Ziffer 2 AUB 99, Rn. 2; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anmerkungen Nitschke; Kloth, Private Unfallversicherung, S. 100 f.; Marlow, r+s 2006, 397, 400; derselbe, r+s 2007, 353, 358).

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Auszug aus LG Dortmund, 25.03.2009 - 2 O 351/08
    Bei dieser Regelung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist und die die Parteien allenfalls unstreitig stellen können (OLG Celle, NJOZ 2004, 612; r+s 2002, 260; OLG Frankfurt, r+s 2004, 518; OLG Hamm, NVersZ 2001, 551).
  • BGH, 25.01.2006 - VIII ZR 3/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag

    Auszug aus LG Dortmund, 25.03.2009 - 2 O 351/08
    aa) Denn selbst wenn eine AGB-Klausel neben der unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich wie inhaltlich abtrennbare Bestandteile enthält, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen (BGH, NJW 2006, 1059; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. 2009, Vorbemerkung vor § 307 Rn. 11).
  • BGH, 06.11.1996 - IV ZR 215/95

    Fristgerechte Invaliditätsfeststellung - Beurteilung des Grades - Ärztlicherseits

    Auszug aus LG Dortmund, 25.03.2009 - 2 O 351/08
    Auch muss die Feststellung eine Aussage zur Invalidität dem Grunde nach treffen (BGH, r+s 1997, 84).
  • OLG Hamm, 19.10.2007 - 20 U 215/06

    Unwirksamkeit der Feststellungsfrist in den Versicherungsbedingungen wegen

    Auszug aus LG Dortmund, 25.03.2009 - 2 O 351/08
    Bezüglich der Fristenregelung, die vom BGH in den Vorläuferbedingungen der AUB 2000 auch unter Transparenzgesichtspunkten für wirksam erachtet worden ist (BGH, VersR 2005, 639) werden mit beachtlichen Gründen Wirksamkeitsbedenken geltend gemacht, weil der um Kenntnis der nach einem Versicherungsfall zu treffenden Maßnahmen bemühte Versicherungsnehmer durch das - auch in den zwischen den Parteien vereinbarten AUB - vorangestellte Inhaltsverzeichnis und durch die Überschrift über Ziffer 7 der AUB davon abgehalten werden könnte, auch den Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 (bzw. 2.2.1.1 der vorliegend vereinbarten AUB 2000 PLUS der Beklagten) Beachtung zu schenken, so dass die Fristenregelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen könnte (so OLG Hamm, VersR 2008, 811 mit zustimmender Anmerkung Lücke VK 2008, 7 und mit kritischer Anmerkung Fuchs, jurisPR- VersR 4/2008 Anmerkung 3 sowie Kloth, jurisPR-VersR 9/2008, Anmerkung 3; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 179 Rn. 21; Knappmann, r+s 2002, 489; derselbe, r+s 2004, 339; derselbe in Prölss/Martin VVG 27. Aufl., Ziffer 2 AUB 99, Rn. 2; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anmerkungen Nitschke; Kloth, Private Unfallversicherung, S. 100 f.; Marlow, r+s 2006, 397, 400; derselbe, r+s 2007, 353, 358).
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 12 U 290/04

    Unfallversicherung: Wirksame AGB-Klausel über ärztliche Invaliditätsfeststellung

    Auszug aus LG Dortmund, 25.03.2009 - 2 O 351/08
    Bezüglich der Fristenregelung, die vom BGH in den Vorläuferbedingungen der AUB 2000 auch unter Transparenzgesichtspunkten für wirksam erachtet worden ist (BGH, VersR 2005, 639) werden mit beachtlichen Gründen Wirksamkeitsbedenken geltend gemacht, weil der um Kenntnis der nach einem Versicherungsfall zu treffenden Maßnahmen bemühte Versicherungsnehmer durch das - auch in den zwischen den Parteien vereinbarten AUB - vorangestellte Inhaltsverzeichnis und durch die Überschrift über Ziffer 7 der AUB davon abgehalten werden könnte, auch den Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 (bzw. 2.2.1.1 der vorliegend vereinbarten AUB 2000 PLUS der Beklagten) Beachtung zu schenken, so dass die Fristenregelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen könnte (so OLG Hamm, VersR 2008, 811 mit zustimmender Anmerkung Lücke VK 2008, 7 und mit kritischer Anmerkung Fuchs, jurisPR- VersR 4/2008 Anmerkung 3 sowie Kloth, jurisPR-VersR 9/2008, Anmerkung 3; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 179 Rn. 21; Knappmann, r+s 2002, 489; derselbe, r+s 2004, 339; derselbe in Prölss/Martin VVG 27. Aufl., Ziffer 2 AUB 99, Rn. 2; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anmerkungen Nitschke; Kloth, Private Unfallversicherung, S. 100 f.; Marlow, r+s 2006, 397, 400; derselbe, r+s 2007, 353, 358).
  • LG Schwerin, 15.06.2006 - 2 S 66/06

    Rechtsschutz eines Gläubigers bei dessen bewusstem Verschweigen im Antrag des

    Auszug aus LG Dortmund, 25.03.2009 - 2 O 351/08
    Die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen (BGH, VersR 2007, 400 = NJW 2007, 977).
  • OLG Koblenz, 06.09.2004 - 10 U 1155/03

    Unfallversicherung, Invaliditätsentschädigung

  • OLG Naumburg, 13.05.2004 - 4 U 165/03

    Unfallversicherung: Anforderungen an den Nachweis, dass ein Verkehrsunfall

  • OLG Frankfurt, 12.01.2000 - 7 U 33/99

    Invaliditätsentschädigung in der Unfallversicherung: Wirksamkeit Allgemeiner

  • OLG Düsseldorf, 23.05.2006 - 4 U 128/05

    Kein Verstoß gegen Transparenzgebot in Versicherungsbedingungen bei

  • OLG Hamm, 20.08.2003 - 20 U 18/03

    Anforderungen an die Feststellung der Invalidität

  • OLG Hamm, 13.06.2001 - 20 U 189/00

    Ansprüche gegen eine Unfallversicherung wegen eines Bandscheibenvorfalls beim

  • OLG Köln, 01.10.1999 - 3 U 4/99

    Versicherungsrechtliche Einordnung einer Yachtpool-Kaskoversicherung

  • LG Dortmund, 19.02.2009 - 2 O 370/08

    Wirksamkeit einer Fristenregelung unter Berücksichtigung des Transparenzgebotes

  • OLG Celle, 27.09.2001 - 8 U 2/01
  • LG Dortmund, 18.04.2012 - 2 O 423/09

    § 7 Abs. 1 S. 3 AUB 95 als prozessual nicht verzichtbare Anspruchsvoraussetzung;

    Bei dieser Regelung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist und die die Parteien allenfalls unstreitig stellen können (OLG Celle NJOZ 2004, 612; r+s 2002, 260; OLG Frankfurt, r+s 2004, 518; OLG Hamm NVersZ 2001, 551; LG Dortmund NJOZ 2009, 2980).
  • OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 107/09

    Umfang der Ausschlussklausel für "Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen und

    Dabei ist der Senat auch auf die auch vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Hamm ( VersR 2008, 811 [OLG Hamm 19.10.2007 - 20 U 215/06] ) eingegangen, die aber ohnehin nur obiter dictum Zweifel daran geäußert hat, dass die Klausel wirksam ist (die Frage offen lassend auch LG Dortmund, 2 O 351/08, Urteil v. 25. März 2009).
  • LG Dortmund, 22.06.2011 - 2 O 432/10

    Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus §§ 1 , 179 f. VVG a.F.

    Bei dieser Regelung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist und die die Parteien allenfalls unstreitig stellen können (OLG Celle, NJOZ 2004, 612; r+s 2002, 260; OLG Frankfurt, r+s 2004, 518; OLG Hamm, NVersZ 2001, 551; LG Dortmund NJOZ 2009, 2980).
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